Allgemeine Vertragsbedingungen der Expedithalle Verwaltungs-GmbH (AVB)

Stand vom 01.01.2020

1. Allgemeines

1.1. Die Räumlichkeiten der „Expedithalle“ (1100 Wien, Absberggasse 27) stehen zur Gänze im alleinigen Eigentum der Expedithalle Verwaltungs-GmbH (FN 441955i, Handelsgericht Wien). Die Expedithalle Verwaltungs-GmbH (kurz: Expedithalle) schließt Verträge über die Erbringung von Veranstaltungsleistungen für Veranstalter samt Nutzungsüberlassung der vorgenannten Räumlichkeiten (inkl. Einrichtung und technischer Ausstattung) zur Durchführung von Veranstaltungen ab.

1.2. Im Folgenden werden vom Begriff „Räumlichkeiten“ neben den Räumlichkeiten selbst auch immer die Einrichtung (Stühle, Tische, udgl.) sowie die technische Ausstattung (Tonanlage, Lichtanlage, Projektoren, Flipchart, udgl.) mitumfasst.

1.3. Als Veranstalter gilt, wer der Expedithalle gegenüber als Veranstalter auftritt, im Zweifel ist dies der Auftraggeber.

2. Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen

2.1. Für mit der Expedithalle abgeschlossene Verträge gelten, soweit im Einzelfall schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, und unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen, ausschließlich diese Vertragsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gilt ausschließlich das Gesetz. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die Expedithalle nur dann verbindlich, wenn die Expedithalle sie ausdrücklich schriftlich oder elektronisch mittels E-Mail anerkennt.

2.2. Mit der Annahmeerklärung des Auftraggebers auf ein Angebot der Expedithalle bzw. jedenfalls mit der Übernahme der Räumlichkeiten durch den Auftraggeber vor der geplanten Veranstaltung, anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung dieser Vertragsbedingungen unter Ausschluss seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

3.1. Die Angebote der Expedithalle sind bis zur Bestätigung gem. 3.3. freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

3.2. Ein für die Expedithalle verbindlicher Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst dann zustande (Vertragsabschluss), wenn die Expedithalle die Annahmeerklärung des Auftraggebers auf ein Angebot von der Expedithalle schriftlich oder mittels E-Mail bestätigt.

3.3. Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Schriftform oder elektronischen Form per E-Mail, woraus das Einvernehmen beider Vertragsparteien hervorgeht. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

3.4. Seitens des Auftraggebers mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragte Terminvormerkungen sowie bloße Reservierungszusagen durch die Expedithalle begründen keinen Rechtsanspruch jedweder Art des Auftraggebers auf die Erbringung von Leistungen durch die Expedithalle.

3.5. Der Auftraggeber hat den Zweck, die wesentlichen Inhalte der geplanten Veranstaltung/en sowie eine zuständige Ansprechperson vor Vertragsabschluss verbindlich anzugeben; diese Angaben sind integrierter Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Die Erbringung der Veranstaltungsleistungen sowie die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Durchführung der angegebenen Veranstaltung/en. Änderungen des Veranstaltungszweckes oder der wesentlichen Inhalte müssen spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung der Expedithalle mitgeteilt werden und bedürfen, da es sich um eine Vertragsänderung handelt, deren Zustimmung. Spätestens 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn müssen der vollständige Inhalt, das vollständige Programm und dessen Ablauf bei der Expedithalle einlangen. Insbesondere sind die Termine für Vorbereitungsarbeiten, wie Anbringen von Dekorationen, Durchführung von Aufbauarbeiten, Proben sowie Abbau mit der Expedithalle zeitgerecht abzustimmen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Leistungen der Expedithalle

4.1. Die Expedithalle ist verpflichtet, die ausdrücklich zugesagten Leistungen gemäß abgeschlossenem Vertrag nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen zu erbringen. Die Expedithalle ist jedoch nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Mehr- und Zusatzleistungen, welcher Art auch immer, zu erbringen.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen vereinbarten Preise zu bezahlen. Die Preise sind Nettopreise. Sofern innerhalb der Vertragsdauer noch Zusatzleistungen der Expedithalle in Anspruch genommen werden, die im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind, richtet sich das Entgelt dafür nach der jeweils gültigen Preisliste.

4.3. Werden Änderungen in der Ausführung der vereinbarten Leistungen durch Umstände auf Seite des Auftraggebers notwendig, so hat dieser alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vereinbarte Anzahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe bis zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt zu leisten. Die Expedithalle wird unmittelbar nach Vertragsabschluss eine entsprechende Anzahlungsrechnung an den Auftraggeber übermitteln.

4.5. Unmittelbar nach Durchführung der Veranstaltung wird die Expedithalle dem Auftraggeber eine Schlussrechnung über das noch aushaftende Gesamtentgelt abzüglich allfällig geleisteter Anzahlungen übermitteln.

4.6. Alle im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag, der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten oder der Durchführung einer Veranstaltung entstehenden Kosten, Abgaben und Gebühren jedweder Art sowie allfällig zu entrichtende Verwaltungsabgaben für eine öffentliche Veranstaltung und Beiträge an Verwertungsgesellschaften (z.B. AKM etc.) sind zusätzlich zu den Preisen der vereinbarten Leistungen zur Gänze vom Auftraggeber zu tragen. Wird die Expedithalle von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber diese zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

4.7. Rechnungen der Expedithalle sind, sofern nicht eine Zahlungsfrist vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers (§ 1334 ABGB) ist die Expedithalle berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verlangen. Der Auftraggeber hat sämtliche notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu tragen.

4.8. Sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Konsumenten (z. B. eine Privatperson) handelt, ist die Zurückhaltung von Zahlungen (Zurückbehaltungsrecht) ebenso wie die Aufrechnung mit von der Expedithalle bestrittenen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen.

5. Stornierung durch den Auftraggeber

5.1. Der Auftraggeber kann bis zur vereinbarten Übergabe der Räumlichkeiten durch die Expedithalle jederzeit vom abgeschlossenen Vertrag zur Gänze oder zum Teil in Bezug auf bestimmte vereinbarte Leistungen, aus jedem in seiner Sphäre gelegenen Grund zurücktreten und diese abbestellen (Stornierung).

5.2. Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet, die im Einzelfall vereinbarten Stornogebühren bzw. – falls im Einzelfall nichts vereinbart wurde – die in 5.3. angeführten Stornogebühren als Reugeld (§ 909 ABGB) an die Expedithalle zu leisten, dies unabhängig davon, ob der in seiner Sphäre gelegene Grund für den Rücktritt von ihm verschuldet wurde oder nicht. Die Höhe der Stornogebühren ist in Prozent des vereinbarten Gesamtentgelts bzw. – im Falle des Teilrücktritts – des Entgelts der vom Rücktritt betroffenen Leistungen angegeben.

5.3. Stornogebühren:

– Bei Stornierung bis 91 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn:                                                   25 %

– Bei Stornierung im Zeitraum zwischen 90 und 15 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn:    50 %

– Bei Stornierung im Zeitraum zwischen 14 und 8 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn:      75 %

– Bei Stornierung innerhalb von 7 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn:                               100 %

6. Rücktritt vom Vertrag durch die Expedithalle

6.1. Die Expedithalle ist berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag aus wichtigen, der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnenden Gründen entweder mit sofortiger Wirkung oder unter Setzung einer angemessenen, jedoch 14 Kalendertage nicht übersteigenden Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise durch einseitige Erklärung zurückzutreten. Die Expedithalle steht nach freiem Ermessen das Recht zu, auch mehrmals Nachfristen zu setzen. Ein wichtiger, der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnender Grund liegt insbesondere vor, wenn

(1) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wurde;

(2) der Auftraggeber den Vertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt oder der Expedithalle das Festhalten am Vertrag wegen Umständen aufseiten des Auftraggebers unzumutbar geworden ist;

(3) der Auftraggeber den abgeschlossenen Vertrag oder ihm vertraglich zustehende Rechte oder Ansprüche ohne Zustimmung der Expedithalle an Dritte weitergibt, überträgt oder durch Dritte ausüben lässt (siehe 10.3.);

(4) der Auftraggeber die Expedithalle oder Dritte in Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder der Vertragsabwicklung in Irrtum geführt hat, insbesondere wenn abgeschlossene Verträge unter irreführender oder falscher Angaben wesentlicher Tatsachen (z. B. des Veranstalters, Veranstaltungszwecks oder des wesentlichen Inhalts), zustande gekommen sind;

(5) der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich einer vereinbarten Zahlung zur Gänze oder auch nur teilweise in Verzug (§ 1334 ABGB) ist. Im Falle mehrerer vereinbarter Anzahlungen gilt dies sinngemäß bei jeder Anzahlung.

(6) die für die vom Auftraggeber geplante Veranstaltung notwendigen behördlichen Bescheinigungen sowie Genehmigungen jedweder Art trotz Aufforderung durch die Expedithalle überhaupt nicht oder nicht vollständig vorliegen oder nicht nachgewiesen wurden (siehe 7.1.) oder eine Behörde die Veranstaltung verbietet;

(7) wegen der geplanten Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;

(8) die Expedithalle begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Expedithalle in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies der Sphäre der Expedithalle zuzurechnen ist;

(9) die Veranstalterhaftpflichtversicherung überhaupt nicht, nicht fristgerecht oder nicht in der vereinbarten Art und Weise abgeschlossen bzw. deren Bestehen nicht nachgewiesen wird (siehe 7.3.).

6.2. Hat der Auftraggeber den Rücktrittsgrund verschuldet, so hat er der Expedithalle deren dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, jedoch jedenfalls mindestens die Stornogebühr in der unter 5.2. bezeichneten Höhe an die Expedithalle zu leisten, dies als pauschalierten Schadenersatz und Vertragsstrafe. § 1336 ABGB bleibt unberührt. Machen aus einem solchen Grund Dritte Ansprüche gegen die Expedithalle geltend, so hat sie der Auftraggeber zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

6.3. Aus einem Rücktritt vom Vertrag seitens der Expedithalle aus wichtigem Grund (siehe 6.1.) stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche jedweder Art gegen die Expedithalle zu.

6.4. Die Expedithalle ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug auch den Abbruch einer bereits laufenden Veranstaltung anzuordnen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinerlei Ansprüche jedweder Art gegenüber die Expedithalle.

6.5. Die Expedithalle ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Expedithalle infolge höherer Gewalt (z.B.: Brand, Unwetter, Streik) oder sonstiger, nicht von der Expedithalle zu vertretender, außerhalb des Einflussbereiches der Expedithalle liegender Ereignisse, die eine Durchführung der geplanten Veranstaltung unmöglich machen, gezwungen ist, die Räumlichkeiten, oder Teile davon, vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum zu schließen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinerlei Ansprüche jedweder Art gegenüber der Expedithalle.

6.6. Wird mit dem abgeschlossenen Vertrag ein befristetes oder unbefristetes Dauerschuldverhältnis begründet, so kann die Expedithalle dieses aus wichtigen, somit insbesondere aus den in 6.1. angeführten Gründen, nach oder auch ohne Abmahnung mit sofortiger Wirkung aufkündigen.

7. Haftung und Pflichten des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber trägt alleine alle Risiken und alle Gefahren in Zusammenhang mit der/den von ihm bzw. vom Veranstalter durchgeführten Veranstaltung/en, einschließlich des ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablaufs, der Vorbereitung, des Auf- und Abbaus. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Veranstaltungsstättengenehmigung (Bescheide MA36-672878-2013-25 und MA36-3606-2017-55) ausnahmslos in allen Punkten einzuhalten, widrigenfalls er die Expedithalle zur Gänze schad- und klaglos zu halten hat. Insbesondere dürfen die für die einzelnen Räumlichkeiten festgesetzten Belegungszahlen nicht überschritten werden. Der Auftraggeber hat alle für die Art der durchgeführten Veranstaltung/en erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und ist im Hinblick auf diese für die Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen (z.B. veranstaltungsrechtliche und feuerpolizeiliche Vorschriften, u.a. Sperrzeiten) alleine verantwortlich. Allfällige behördliche Auflagen für die Veranstaltung/en sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten und ohne Ersatzanspruch gegenüber der Expedithalle zu erfüllen. Der Auftraggeber hat für die zeitgerechte Einholung aller notwendigen behördlichen Bescheinigungen sowie Genehmigungen jedweder Art zu sorgen und diese sogleich nach deren Erteilung an die Expedithalle in Kopie zu übergeben.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Expedithalle sowie deren Dienstnehmer und Kunden hinsichtlich aller Schäden jedweder Art (auch Folgeschäden) und aller außergewöhnlichen Abnützungen (insbesondere an den Räumlichkeiten, am Gebäude oder Inventar) und aller Nachteile, die anlässlich der Nutzung der Räumlichkeiten oder anlässlich der Durchführung der Veranstaltung/en in den Räumlichkeiten von ihm selbst oder vom Veranstalter, den ihnen zuzurechnenden Dritten (z.B. Subunternehmern), ihren Zulieferanten, ihren Gehilfen, ihren Mitarbeitern oder ihren Leuten sowie den an den Veranstaltungen des Auftraggebers bzw. Veranstalters teilnehmenden Personen verursacht werden, zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch hinsichtlich der Inanspruchnahme von Dritten anlässlich der Nutzung der Räumlichkeiten.

7.3. Sofern dies im Einzelfall nicht ausgeschlossen wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Mindestdeckung pro Schadensfall abzuschließen, welche die Deckung von Schäden an den zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten sowie Sach- und Personenschäden beinhaltet und die Dauer und die voraussichtliche Besucheranzahl berücksichtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Expedithalle mindestens 14 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung eine entsprechende Deckungsbestätigung eines Versicherungsinstituts mit Sitz in Österreich vorzulegen.

7.4. Bei Personenmehrheit auf Seiten des Auftraggebers, haften diese Personen für die Erfüllung des Vertrages stets solidarisch im Sinne des § 981 ABGB zur ungeteilten Hand.

8. Gefahrtragung, Gewährleistung und Haftung der Expedithalle

8.1. Die Gefahr für die Leistungen der Expedithalle geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Fertigstellung der jeweiligen Leistung formlos mitgeteilt wird, spätestens jedoch bei Rückgabe der Räumlichkeiten, und gilt dies als Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen durch den Auftraggeber. Hinsichtlich der Räumlichkeiten geht die Gefahr im Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Räumlichkeiten von der Expedithalle an den Auftraggeber über und fällt erst mit tatsächlicher Rückgabe der Räumlichkeiten wieder an die Expedithalle zurück.

8.2. Die Expedithalle leistet Gewähr dafür, dass alle bestellten Leistungen termingerecht und im bestellten Umfang bereit gestellt werden, Darüber hinaus – sofern im Einzelfall keine ausdrückliche Zusicherung erfolgt ist – leistet die Expedithalle jedoch keine Gewähr für die Eignung ihrer Leistungen (insbesondere auch der Räumlichkeiten) für einen vom Auftraggeber in Aussicht genommenen Zweck, auch wenn die Expedithalle dieser Zweck mitgeteilt oder sonst bekannt wird. Die Expedithalle leistet keine Gewähr für jedwede öffentliche Äußerungen und Werbeaussagen.

8.3. Werden im Zuge der Übernahme der Räumlichkeiten durch den Auftraggeber vor der Durchführung der Veranstaltung/en keine Mängel vorgebracht (Mängelrüge), so gelten die Räumlichkeiten als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Mängel und Rechtsfolgen betreffend die Räumlichkeiten können nicht mehr geltend gemacht werden. Durch den erfolgten Beginn der Aufbauarbeiten durch den Auftraggeber bestätigt dieser, dass die übernommenen Räumlichkeiten geeignet sind und diesbezüglich keine Mängel aufweisen.

8.4. Für alle übrigen, nicht von 8.3. umfassten Leistungen der Expedithalle gilt wie folgt:

(1) Leistungen der Expedithalle sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übernahme zu untersuchen; Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe der betroffenen Leistung sowie des Mangels schriftlich oder elektronisch per E-Mail zu rügen, sonst gilt die Leistung als genehmigt. Jeder einzelne Mangel ist in der Mängelrüge genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt stets sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übernahme gemäß 8.1. zu laufen. Dass innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene Mängel schon bei der Übernahme vorhanden waren, hat stets der Auftraggeber zu beweisen.

8.5. Für Sach- und Vermögensschäden jedweder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, die von der Expedithalle oder ihr zuzurechnenden Dritten verursacht wurden, haftet die Expedithalle nur soweit, als sie von der Expedithalle rechtswidrig und vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden und dies vom Geschädigten bewiesen wird.

8.6. Sind Sach- und Vermögensschäden jedweder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, auf leichte Fahrlässigkeit der Expedithalle oder ihr zuzurechnenden Dritten zurückzuführen, ist die Haftung der Expedithalle zur Gänze ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Personenschäden, der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie zwingenden gesetzlichen Ansprüchen.

8.7. Des Weiteren ist eine Haftung der Expedithalle nach §§ 970ff und 1316 ABGB ausgeschlossen. Die Expedithalle haftet nicht für die vom Auftraggeber, seinen Beschäftigten, von ihm beauftragten Dritten (z.B. Gehilfen) oder den an seinen Veranstaltungen teilnehmenden Personen eingebrachten oder diesen abhanden gekommenen Gegenstände. Dies gilt auch im Falle eines Diebstahls. Diesbezüglich trifft den Auftraggeber eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter sowie die Güter der vorgenannten Personen. Allfällige Sachversicherungen dafür sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten abzuschließen.

9. Nutzungsbedingungen

9.1. Alle Ankündigungen von Veranstaltungen, die in den Räumlichkeiten stattfinden, müssen einen Hinweis auf den Veranstalter aufweisen.

9.2. Der Auftraggeber muss durch eine eigene verantwortliche Aufsichtsperson jederzeit während der Nutzungsdauer repräsentiert und für die Expedithalle erreichbar sein. Der Expedithalle sind Name und Handynummer dieser Aufsichtsperson spätestens 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.

9.3. Wenn für die geplante Veranstaltung die Anwesenheit von Vertretern der Feuerwehr, Security oder des Rettungsdienstes gesetzlich vorgeschrieben ist, muss deren Anwesenheit vom Auftraggeber veranlasst werden. Die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zur Gänze selbst zu tragen.

9.4. Die Anzahl der von der Expedithalle gestellten Aufsichtspersonen richtet sich nach Art und Umfang der Veranstaltung, wird von der Expedithalle festgesetzt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Mindestens eine Aufsichtsperson von der Expedithalle ist während der Nutzungsdauer erreichbar.

9.5. Unbeschadet der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers für die Einhaltung der für die jeweilige Veranstaltung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen, steht der Expedithalle bei allen Veranstaltungen ein jederzeitiges Kontrollrecht zu. Den Weisungen des Personals der Expedithalle, des Security-Personals und der Feuerwehr ist stets Folge zu leisten und jederzeit Zutritt zu den zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten zu gewähren. Schuldhafte Verletzung der Nutzungsbedingungen kann mit Hausverweis geahndet werden.

9.6. Ein Anspruch des Auftraggebers auf exklusive (ausschließliche) Nutzung besteht nur hinsichtlich der ausdrücklich im abgeschlossenen Vertrag angeführten Räumlichkeiten in der ausdrücklich angeführten Zeitdauer (Nutzungsdauer). Es besteht jedoch niemals ein Exklusivitätsanspruch des Auftraggebers auf Nutzung des gesamten Gebäudes, in dem sich die Räumlichkeiten befinden, oder auf Nutzung anderer Räumlichkeiten desselben Gebäudes. Insbesondere besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf exklusive (ausschließliche) Nutzung des Foyers des Gebäudes, in dem sich die Räumlichkeiten befinden.

9.7. Die in Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Einrichtungsgegenstände und die technische Ausstattung der Räumlichkeiten sind schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden am Gebäude oder an oder in den Räumlichkeiten hat der Auftraggeber unverzüglich der Expedithalle anzuzeigen.

9.8. Das An- und Einbringen von Gegenständen aller Art (Dekoration, Ausstattung, Aufbauten, Plakaten udgl.) ist sowohl im Innenbereich der Räumlichkeiten als auch im Außenbereich des Gebäudes sowie den zugehörigen Freiflächen nur nach vorheriger Zustimmung der Expedithalle zulässig und ist mit dieser frühzeitig in allen Einzelheiten abzustimmen. Nägel, Schrauben, Ösen, usw. dürfen zur Befestigung von Dekoration weder in Boden, Wände noch in Decken oder Einrichtungsgegenstände eingeschlagen bzw. eingeschraubt werden.

9.9. Alle in den Bescheiden MA36-672878-2013-25 und MA36-3606-2017-55 erteilten behördlichen Auflagen sind unbedingt einzuhalten. Sämtliche Ein- und Aufbauten müssen den bau- und veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

9.10. Die eingebrachten Dekorations- und Ausstattungsmaterialen dürfen keinen nennenswerten Beitrag zu den Brandlasten in den Räumlichkeiten sowie dem Gebäude leisten. Es dürfen daher nur Gegenstände aus brandsicheren Materialien verwendet werden. Die verwendeten Materialen müssen zumindest der Brennbarkeitsklasse „C“ (entspricht „schwer entflammbar“), der Rauchentwicklungsklasse „s1“ (entspricht „schwach qualmend“) und der der Tropfbildungsklasse „d0“ (entspricht „schwach tropfend“) entsprechen. Darüber sind entsprechende schriftliche Nachweise gemäß der geltenden Ö Norm EN 13501-1 zu erbringen. Vorgelegte Prüfzeugnisse müssen in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Die entsprechende Brandschutzordnung muss stets vollinhaltlich eingehalten werden.

9.11. Für alle Räumlichkeiten besteht Rauchverbot. Die Verwendung von offenem Feuer, Pyrotechnik, Gas und Flüssiggas ist verboten. Alle an den Veranstaltungen teilnehmenden Personen, Mitarbeiter, Gehilfen und Leute des Auftraggebers sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Soweit die Räumlichkeiten mit Brandmeldern ausgestattet sind, dürfen diese während den Veranstaltungen nicht ausgeschaltet werden. Rauchen ist nach Vereinbarung nur am Vorplatz an den von der Expedithalle festgelegten Bereichen erlaubt.

9.12. Gefährliche Gegenstände mit scharfen Kanten, Schneiden und Spitzen sowie Schusswaffen dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Messer, Scheren und dergleichen, die nicht ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.

9.13. Der Aufbau von artistischen Geräten darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden.

9.14. Die Zugänge zur Bühne, die Notausgänge, die Feuerwehrzufahrten, Auftritts- und Abgangswege, alle Türen, die Treppenhäuser, die Sicherheitsbeschilderungen, die Feuerwehrruf- und Alarmanlagen sowie die Notbeleuchtung, die Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder, sind stets freizuhalten und dürfen weder verstellt noch verhängt werden.

9.15. Eltern, die gesetzlichen Vertreter oder von diesen beauftragte Personen haben jederzeit die Aufsichtspflicht über ihre Kinder wahrzunehmen.

9.16. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Expedithalle in die Räumlichkeiten mitgenommen werden.

9.17. Die Bedienung der technischen Einrichtungen (z.B. Beleuchtung, Tonanlagen, Bühnenpodien) geschieht ausschließlich durch das technische Personal der Expedithalle, von ihr beauftragte Dritte oder eingewiesenes Fachpersonal. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

9.18. Die fixen elektrischen Installationen in den Räumlichkeiten dürfen nicht verändert werden. Werden elektrische Geräte in den Räumlichkeiten angeschlossen, sind einwandfreie, mit Schutzleiter versehene Kabel zu verwenden. Die vorhandenen Steckdosen in den Räumlichkeiten dürfen nicht demontiert, umgeklemmt oder an ihren Anschlussschrauben angezapft werden.

9.19. Mit Ende der im abgeschlossenen Vertrag angeführten Nutzungsdauer endet dieser automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Räumlichkeiten sind zur Gänze zu räumen und die dazugehörigen Einrichtungen im ursprünglichen Zustand zu übergeben. Vom Auftraggeber (sowie von ihm beauftragten Dritten) eingebrachte Gegenstände, Verpackungsmaterial und Reste eines Caterings, sind gänzlich zu entfernen, widrigenfalls die Expedithalle die Entfernung und Einlagerung dieser Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers veranlassen darf. Der im Zuge einer Veranstaltung anfallende Müll ist vom Auftraggeber zu sammeln und selbständig fachgerecht und gesetzeskonform zu entsorgen, sofern die Abfallentsorgung nicht ausdrücklich als kostenpflichtige Leistung bestellt worden ist. Eine Entsorgung in den Müllbehältnissen der Liegenschaft, auf der sich die Expedithalle befindet, ist nicht zulässig. Etwaig an den genutzten Räumlichkeiten entstandene Schäden werden von der Expedithalle ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers behoben.

9.20. Die Endreinigung der Räumlichkeiten erfolgt durch die Expedithalle, die Kosten dafür sind vom Auftraggeber zu tragen.

9.21. Die Schlüssel bzw. Schlüsselkarten für den Zugang zu den Räumlichkeiten sind mit Ende der Nutzungsdauer vollständig zurückzugeben. Sollten Schlüssel bzw. Schlüsselkarten während der Nutzungsdauer in Verlust geraten, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies unverzüglich der Expedithalle mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die Expedithalle für allfällige durch den Verlust verursachte Schäden (z.B. aus Einbruch; Kosten des Einbaus einer neuen Sperranlage, entsprechend der Ausstattung der Bestehenden mit den dazugehörigen Schlüsseln) zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

10. Sonstige Regelungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Film- und Tonaufnahmen in den Räumlichkeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung  der Expedithalle. Sofern Film- oder Musikaufnahmen, die in den Räumlichkeiten aufgenommen worden sind, in welcher Form auch immer vom Auftraggeber oder von Dritten, die vom Auftraggeber Rechte ableiten, veröffentlicht werden (insbesondere auf Tonträgern, Bild-Ton-Trägern oder online), ist die Expedithalle als Aufnahmeort zu nennen und gegebenenfalls eine Abgeltung der Rechte der Expedithalle zu den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von der Expedithalle üblicherweise verrechneten Konditionen verpflichtend.

10.2. Ohne schriftliche Zustimmung durch die Expedithalle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag oder ihm vertraglich zustehende Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu übertragen, weiterzugeben oder durch Dritte ausüben zu lassen.

10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle (Rechts-)Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

10.4. Jeder abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsnormen (Verweisungsnormen) des internationalen Privatrechts.